DIE BASIS 📄
Sämtliche Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
FWG wird sich stets bemühen, ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot an Fremd- und Eigenleistungen auf der FWG-Plattform anzubieten sowie den Mitgliedern attraktive sonstige Plattform‑Funktionen zu bieten. Die FWG-Mitglieder haben gegenüber FWG jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl, eine bestimmte Art oder Qualität von Angeboten oder sonstigen Plattform‑Funktionen oder auf die Aufnahme von FWG-Fremdangeboten bestimmter Golfsportanbieter oder -anlagen auf der FWG-Plattform.
In den Fällen der Ziffern b) und c) ist vor der Kündigung weder eine Abmahnung noch das Setzen einer Abhilfefrist erforderlich. Im Übrigen gelten bezüglich der Erforderlichkeit einer Abmahnung oder Abhilfefrist die gesetzlichen Bestimmungen.
FWG ist berechtigt, seine vertragliche Rechtsstellung inklusive aller Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen (Vertragsübernahme). Die Vertragsübernahme durch den Dritten wird dem FWG-Mitglied vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Das FWG-Mitglied ist berechtigt, den Mitgliedschaftsvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme zu kündigen.
Möchte FWG diese AGB ändern, teilt FWG dem FWG-Mitglied die beabsichtigte Änderung und den beabsichtigten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und fordert das FWG-Mitglied zur Zustimmung oder Ablehnung binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung auf. Lehnt das FWG-Mitglied die Änderung ab, ist FWG berechtigt, den Mitgliedschaftsvertrag zum Ende des Kalendermonats, in dem die Ablehnung erfolgt, zu kündigen. FWG wird das FWG-Mitglied in der Mitteilung nach Satz 1 auf diese Rechtsfolge hinweisen. Stimmt das FWG-Mitglied der Änderung zu, wird die Änderung zu dem von FWG in der Mitteilung nach Satz 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam. Die Zustimmung des FWG‑Mitglieds gilt als erteilt, wenn das FWG‑Mitglied der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 in Textform widerspricht und die beabsichtigte Änderung entweder aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage geboten ist oder zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Rechtsposition des FWG-Mitglieds führt. Sofern einschlägig, wird FWG das FWG-Mitglied in der Mitteilung nach Satz 1 auf diese Rechtsfolge hinweisen.
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