FAIR WAY GOLF

DIE BASIS 📄

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geschäftsmodell der Fair-Golf UG (haftungsbeschränkt)

  1. Die Fair-Golf UG (haftungsbeschränkt) („FWG“) vermittelt Golfangebote und damit zusammenhängende Leistungen von mit FWG vertraglich verbundenen Golfplatzbetreibern, Golfvereinen und sonstigen Golfsportanbietern („FWG-Anbieter“) an registrierte Mitglieder von Fair-Way-Golf („FWG‑Mitglied[er]“). Zu diesem Zweck betreibt FWG eine Online-Plattform („FWG‑Plattform“), auf der FWG‑Anbieter Angebote veröffentlichen können („FWG-Fremdangebot[e]“) und über die die FWG‑Mitglieder diese FWG‑Fremdangebote buchen können. Der Vertrag kommt in diesem Fall direkt zwischen dem FWG‑Anbieter und dem FWG‑Mitglied zustande. Die Leistungen nach dem Vertrag zwischen dem FWG‑Mitglied und dem FWG-Anbieter werden im Folgenden als „Fremdleistungen“ bezeichnet.
  2. Neben der Vermittlung von Fremdleistungen umfasst das Angebot von FWG an die FWG-Mitglieder eigene Golfsportangebote, golfnahe Dienstleistungen und Veranstaltungen („Eigenleistungen“, z.B. Turniere, Simulatoren, Ausrichtung der Fair-Way-Golf TrophyÄ.). Die Eigenleistungen können die FWG-Mitglieder ebenfalls über die FWG‑Plattform buchen. Der Vertrag kommt in diesem Fall direkt mit FWG zustande.
  3. Zuletzt stellt FWG den FWG-Mitgliedern über die FWG-Plattform Informationsangebote sowie Social Media‑Funktionen bereit, die es den FWG‑Mitgliedern ermöglichen, sich untereinander zu vernetzen („sonstige Plattform-Funktionen“).

§ 2 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („diese AGB“) gelten für das Verhältnis zwischen FWG und den einzelnen FWG-Mitgliedern, insbesondere für den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags zwischen FWG und dem FWG-Mitglied, die aus dem Mitgliedschaftsvertrag erwachsenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Vermittlung von Fremdleistungen durch FWG an das FWG-Mitglied, den Vertragsschluss über und die Durchführung von Eigenleistungen sowie die Bereitstellung und Nutzung der FWG-Plattform inklusive der sonstigen Plattform-Funktionen.
  2. Diese AGB gelten nicht für das Verhältnis zwischen dem FWG-Mitglied und den FWG-Anbietern. Dieses Verhältnis richtet sich allein nach den zwischen dem FWG‑Mitglied und dem jeweiligen FWG-Anbieter vereinbarten Bedingungen.

§ 3 Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags

  1. Nur FWG-Mitglieder können die in § 1 beschriebenen Leistungen von FWG in Anspruch nehmen und die FWG-Plattform nutzen.
  2. Nur natürliche Personen können FWG-Mitglieder werden. Ist eine Person beschränkt geschäftsfähig, insbesondere minderjährig, ist FWG mit Beantragung der Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters in den Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags vorzulegen.
  3. Sofern ein Unternehmen Mitgliedschaften für seine Mitarbeiter abschließen möchte, ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und FWG – für jeden Mitarbeiter eine gesonderte Mitgliedschaft abzuschließen.
  4. Die Beantragung einer Mitgliedschaft erfolgt ausschließlich über die FWG-Plattform. Bei der Antragstellung sind von dem Antragsteller die folgenden Angaben zu machen bzw. die folgenden Dokumente hochzuladen:
  5. Vor- und Nachname (wie im Personalausweis angegeben),
  6. aktueller Wohnsitz im Inland, an den Postzustellungen erfolgen können (wie im Personalausweis angegeben),
  7. eine gültige E-Mail-Adresse,
  8. sofern einschlägig der letzte oder aktuelle Golfclub, in dem eine Mitgliedschaft besteht bzw. bestand,
  9. ein Nachweis über die Platzreife,
  10. sofern gemäß Absatz 2 Satz 2 erforderlich die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

Sämtliche Angaben sind wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

  1. Der Antragsteller wählt bei der Antragstellung eine Benutzerkennung, ein Passwort, den Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedschaftsvertrag in Kraft treten soll, sowie eines der von FWG angebotenen Mitgliedschaftsmodelle.
  2. Die Abgabe des Antrags auf Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags erfolgt durch einen Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig registrieren“.
  3. Der Mitgliedschaftsvertrag kommt zustande, indem FWG den nach Absatz 6 gestellten Antrag per E-Mail an die gemäß Absatz 4 angegebene E-Mail-Adresse annimmt. Ein Anspruch auf Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags besteht nicht. FWG behält sich vor, Mitgliedschaftsanträge und die in diesem Rahmen gemachten Angaben zu prüfen und die Annahme des Mitgliedschaftsantrags ggf. an zusätzliche Bedingungen (z.B. Einwilligung in eine Bonitätsprüfung) zu knüpfen.

§ 4 Mitgliedschaftskonto, Kommunikation, Speicherung und Nutzung von Daten, Wechsel des Mitgliedschaftsmodells

  1. Nach Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags richtet FWG ein Mitgliedschaftskonto für das FWG-Mitglied ein.
  2. Das FWG-Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass FWG seine gemäß § 3 Absatz 4 und 5 gemachten Angaben sowie sonstige persönliche Angaben (z.B. zum Zahlungsmittel/der Bankverbindung), die das FWG‑Mitglied gegenüber FWG macht, inklusive etwaigen Änderungen und Ergänzungen dieser Daten durch das FWG-Mitglied nach Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags speichert. Die Verwendung dieser Daten durch FWG ist in der Datenschutzrichtlinie geregelt.
  3. Das FWG-Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass FWG die nach diesen AGB oder dem Mitgliedschaftsvertrag gegenüber dem FWG-Mitglied abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen an die von dem FWG-Mitglied angegebene E-Mail-Adresse versendet, sofern nicht vertraglich oder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  4. Das FWG-Mitglied ist verpflichtet, FWG Änderungen seiner persönlichen Daten, insbesondere Vor- und Nachname, Adresse, E‑Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung stets unverzüglich mitzuteilen.
  5. Das FWG-Mitglied ist verpflichtet, seine Benutzerkennung und sein Passwort geheim zu halten und Dritten nicht mitzuteilen oder sonst zugänglich zu machen. Das FWG-Mitglied wird sein Passwort regelmäßig, mindestens einmal jährlich, ändern.
  6. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, Dritten keinen Zugang zu seinem Mitgliedschaftskonto zu verschaffen oder zu gewähren, gleich in welcher Art und Weise. Bestehen für das FWG-Mitglied Anhaltspunkte dafür, dass Dritte Zugang zu seinem Mitgliedschaftskonto haben, wird es FWG unverzüglich informieren.
  7. Das FWG-Mitglied kann das Mitgliedschaftsmodell wie folgt wechseln: Ein Wechsel in eine höhere Mitgliedschaftskategorie ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Ein Wechsel in eine niedrigere Mitgliedschaftskategorie ist nur zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres möglich.

§ 5 Zwingende Nutzung der FWG-App, kein Anspruch auf störungsfreie Nutzung

  1. FWG stellt den FWG-Mitgliedern über die geläufigen App Stores eine kostenlose Smartphone-App in deutscher und englischer Sprache („FWG-App“) zur Verfügung.
  2. Die FWG-Mitglieder können nach Eingabe ihrer Benutzerkennung und ihres Passworts über die FWG-App auf ihr Mitgliedschaftskonto und die übrigen Funktionen der FWG-Plattform zugreifen.
  3. Die Nutzung der FWG-App in ihrer jeweils aktuellsten Version ist für das FWG-Mitglied notwendige Voraussetzung für den Zugriff auf die FWG-Plattform, Buchungen und Stornierungen von Eigen- und Fremdleistungen, die Verwaltung seines Mitgliedschaftskontos sowie die Nutzung der sonstigen Plattform‑Funktionen.
  4. FWG betreibt die FWG-App und die FWG-Plattform im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten. Das FWG-Mitglied hat keinen Anspruch auf störungsfreie Nutzung oder jederzeitige Verfügbarkeit der FWG‑App und der FWG-Plattform. Treten Störungen oder ein teilweiser oder vollständiger Ausfall der FWG‑App oder der FWG-Plattform auf, wird FWG alle erforderlichen und angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Störung bzw. den Ausfall schnellstmöglich zu beheben.

§ 6 Heimatclub

  1. FWG weist jedem FWG-Mitglied einen der FWG-Anbieter als sog. Heimatclub zu („Heimatclub“).
  2. Für die Zuteilung der FWG-Mitglieder an die verschiedenen FWG-Anbieter gelten folgende Regelungen:
  3. Heimatclubs können nur diejenigen FWG-Anbieter sein, die eine DGV-Mitgliedschaft vermitteln können und die nach ihrer mit FWG getroffenen Vereinbarung als Heimatclub für die Mitgliedschaftskategorie, die das FWG-Mitglied gewählt hat, offenstehen.
  4. Ist ein FWG-Mitglied zum Zeitpunkt des Abschlusses der FWG-Mitgliedschaft bereits Mitglied bei einem FWG-Anbieter, wird ihm – vorbehaltlich Ziffer a) – dieser FWG-Anbieter als Heimatclub zugewiesen.
  5. Im Übrigen weist FWG dem FWG-Mitglied von den FWG-Anbietern, die gemäß Ziffer a) als Heimatclub infrage kommen, denjenigen FWG-Anbieter als Heimatclub zu, der, gemessen an der Wegstrecke, dem Wohnort des FWG-Mitglieds am nächsten ist. Hat dieser keine Kapazitäten zur Aufnahme neuer Mitglieder, gilt Satz 1 entsprechend für die Zuweisung zu einem der übrigen FWG-Anbieter.
  6. Führt die Anwendung der unter a) bis c) genannten Regelungen dazu, dass der zu benennende Heimatclub mehr als 70 km Wegstrecke von dem Wohnort des FWG-Mitglieds entfernt liegt, behält sich FWG vor, nach billigem Ermessen einen anderen Heimatclub zu bestimmen.
  7. Das FWG‑Mitglied erklärt sich mit der Zuweisung zu einem Heimatclub durch FWG gemäß den Regelungen in Absatz 2 einverstanden und bevollmächtigt FWG, alle zum Abschluss des Mitgliedschaftsvertrags mit dem Heimatclub notwendigen Erklärungen in seinem Namen gegenüber dem Heimatclub abzugeben.
  8. Der Heimatclub nimmt das ihm von FWG zugewiesene FWG‑Mitglied als Mitglied auf. Er stellt dem FWG‑Mitglied einen DGV-Ausweis aus und trägt Sorge für die Verwaltung seines Stammblatts. Dem FWG‑Mitglied entstehen aus der Mitgliedschaft in seinem Heimatclub die gleichen Rechte und Pflichten wie den übrigen Mitgliedern des Heimatclubs mit der Ausnahme, dass das FWG-Mitglied seinem Heimatclub keinen Mitgliedsbeitrag oder sonstige mit der Mitgliedschaft verbundene Zahlungen (wie etwa Nachzahlungen) zu leisten hat.
  9. Wechselt das FWG-Mitglied das Mitgliedschaftsmodell und wäre ihm unter Zugrundelegung seiner neuen Mitgliedschaftskategorie nach den Regelungen in Absatz 2 ein anderer FWG-Anbieter als sein bisheriger Heimatclub als Heimatclub zuzuweisen, wechselt das FWG-Mitglied den Heimatclub zum Wechsel des Kalenderjahres entsprechend. Absatz 3 gilt entsprechend.
  10. Endet der Mitgliedschaftsvertrag des FWG-Mitglieds mit FWG, endet gleichzeitig auch die Mitgliedschaft des FWG-Mitglieds in seinem Heimatclub. Es steht dem FWG-Mitglied selbstverständlich frei, einen neuen Mitgliedschaftsvertrag mit seinem (ehemaligen) Heimatclub ohne Involvierung von FWG abzuschließen.
  11. Endet die Kooperation von FWG mit dem Heimatclub des FWG-Mitglieds, endet gleichzeitig die dortige Mitgliedschaft des FWG‑Mitglieds und FWG weist dem FWG-Mitglied gemäß den Regelungen des Absatz 2 einen neuen Heimatclub zu. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Vermittlung von Fremdleistungen, Stornierungsmöglichkeit für das FWG-Mitglied

  1. FWG-Mitglieder können über die FWG-App die FWG-Fremdangebote der FWG-Anbieter buchen. Sie können hierbei nur diejenigen FWG-Fremdangebote buchen, die für das von ihnen gewählte Mitgliedschaftsmodell freigegeben sind.
  2. Hinsichtlich einiger FWG-Anbieter besteht für die FWG-Mitglieder die Möglichkeit, Fremdleistungen, die nicht in ihrem Mitgliedschaftsmodell enthalten sind, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (insbesondere eines Green Fee) über die FWG-App zu buchen und zu bezahlen. Das FWG-Mitglied hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung dieses Services.
  3. Die Buchung von Startzeiten ist jeweils nur maximal zwei Kalendertage im Voraus möglich.
  4. Der Vertrag über die Fremdleistung kommt direkt zwischen dem FWG‑Mitglied und dem FWG-Anbieter zustande. FWG ist an dem Vertrag nicht beteiligt, auch nicht als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe.
  5. Der Vertrag zwischen dem FWG-Mitglied und dem FWG-Anbieter kommt zu den in dem FWG-Fremdangebot angegebenen Bedingungen zustande. Hinsichtlich der Stornierung gilt folgende Sonderregelung: Das FWG‑Mitglied ist in jedem Fall berechtigt, die Buchung bis 24:00 Uhr des Vortages des für die Erbringung der Fremdleistung vereinbarten Tages über die FWG-Plattform kostenlos zu stornieren.

§ 8 Durchführung und Vergütung der Fremdleistungen, Weitergabe von Daten an den FWG-Anbieter

  1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 erfolgt die Abwicklung des zwischen dem FWG-Anbieter und dem FWG‑Mitglied geschlossenen Vertrags ausschließlich im Verhältnis zwischen dem FWG-Anbieter und dem FWG-Mitglied ohne Beteiligung von FWG.
  2. Die Vergütung der FWG-Anbieter für die über die FWG-Plattform gebuchten Fremdleistungen erfolgt ausschließlich durch FWG. FWG verpflichtet die FWG‑Anbieter, diesbezüglich auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen direkt gegenüber dem FWG-Mitglied zu verzichten. Eine Ausnahme von Satz 1 und 2 gilt
  3. in den Fällen des § 7 Absatz 2,
  4. für das Startgeld für über die FWG-Plattform gebuchte Turniere sowie für die Vergütung für über die FWG‑Plattform gebuchte und dort ausdrücklich als solche bezeichnete Zusatzleistungen (z.B. Golfcart), sofern das FWG-Mitglied vor der Buchung ausdrücklich auf den Anfall und die Höhe des Startgelds bzw. des zusätzlichen Entgelts hingewiesen wird. Der Golfsportanbieter rechnet in diesen Fällen direkt gegenüber dem FWG-Mitglied ab.
  5. Nimmt der FWG-Anbieter das FWG-Mitglied entgegen der Regelung in Absatz 2 hinsichtlich der Vergütung von über die FWG-Plattform gebuchten Fremdleistungen in Anspruch, stellt FWG das FWG-Mitglied von den erhobenen Ansprüchen frei.
  6. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, sich bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen an die gesetzlichen sowie die mit dem jeweiligen FWG-Anbieter vereinbarten Bestimmungen zu halten.
  7. Das FWG-Mitglied ist verpflichtet, bei jeder Inanspruchnahme von über die FWG-Plattform gebuchten Fremdleistungen den am Ort der Leistungserbringung, bei Golfplätzen am ersten Abschlag oder am Clubhaus, angebrachten QR-Code mittels der FWG-App zu scannen. Falls dies aus irgendeinem Grund einmal nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich das FWG-Mitglied, den FWG-Anbieter in sonstiger Weise über seine Anwesenheit und die Inanspruchnahme der Fremdleistung zu informieren (z.B. durch persönliche Anmeldung im Sekretariat).
  8. Das FWG-Mitglied ist verpflichtet, dem FWG-Anbieter auf dessen Verlangen das in der FWG-App verfügbare mobile bag tag sowie seinen gültigen Personalausweis vorzulegen.
  9. FWG behält sich vor, in Ausnahmefällen einen gesonderten Check-In-Prozess einzuführen.
  10. Das FWG-Mitglied willigt ein, dass FWG diejenigen persönlichen Daten des FWG-Mitglieds an den FWG‑Anbieter übermittelt, die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zwischen dem FWG‑Mitglied und dem FWG-Anbieter erforderlich sind.

§ 9 Keine Haftung von FWG aus dem zwischen dem FWG-Anbieter und dem FWG-Mitglied geschlossenen Vertrag

  1. FWG vergütet den FWG-Anbieter für die Erbringung der Fremdleistung nach den zwischen FWG und dem FWG-Anbieter vereinbarten Bestimmungen. Im Übrigen haftet FWG nicht für Ansprüche des FWG-Anbieters, des FWG-Mitglieds oder eines Dritten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem FWG‑Mitglied und dem FWG-Anbieter oder seiner Durchführung, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche beruhen.
  2. Wird FWG von einem FWG-Anbieter oder einem Dritten wegen Pflichtverletzungen oder sonstigen pflicht- oder rechtswidrigen Handlungen des FWG-Mitglieds im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem FWG‑Anbieter und dem FWG-Mitglied oder seiner Durchführung in Anspruch genommen, stellt das FWG‑Mitglied FWG von den erhobenen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten für die rechtliche und tatsächliche Verteidigung gegen die Ansprüche frei. FWG wird das FWG-Mitglied zu diesem Zweck unverzüglich über die Erhebung der Ansprüche informieren und dem FWG-Mitglied alle FWG zu den erhobenen Ansprüchen zur Verfügung stehenden Informationen weiterleiten. Das FWG-Mitglied hat FWG auf entsprechende Aufforderung hin jede zumutbare Unterstützung bei der Anspruchsabwehr zukommen zu lassen.
  3. Die Haftung des FWG-Mitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  4. Um eine gleichbleibend hohe Qualität der Fremdleistungen sicherzustellen, wird FWG Beschwerden des FWG-Mitglieds über einen FWG-Anbieter entgegennehmen und diesem weiterleiten. Weitergehende Pflichten entstehen für FWG aus der Beschwerde nicht.
  5. FWG trifft keine Pflicht, bei Streitigkeiten zwischen dem FWG-Mitglied und dem FWG-Anbieter aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag vermittelnd tätig zu werden.

§ 10 Eigenleistungen

  1. FWG wird den FWG-Mitgliedern selbst Golfsportleistungen, golfnahe Dienstleistungen und Veranstaltungen anbieten, z.B. die Fair-Way-Golf-Trophy.
  2. Art und Umfang der Eigenleistungen nach Absatz 1 stehen im Ermessen von FWG. Die FWG-Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Angebot einer bestimmten Art oder Anzahl von Eigenleistungen.
  3. Für Eigenleistungen von FWG gelten die Regelungen in § 7 Absätze 1, 2, 3, 5 sowie in § 8 Absätze 4, 5, 6, 7 entsprechend. Eine gesonderte Vergütung (zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag) für die Inanspruchnahme der Eigenleistung schuldet das FWG-Mitglied nur in den in § 8 Absatz 2 Ziffern a) und b) aufgeführten Fällen.
  4. Ergänzend zu den in dem Angebot über die Eigenleistung genannten Bedingungen gelten diese AGB. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Angebot über die Eigenleistung gehen die Bestimmungen in dem Angebot vor.
  5. FWG ist berechtigt, die Erbringung von Eigenleistungen unter bestimmte Bedingungen zu stellen, insbesondere eine Mindestanzahl an Anmeldungen bis zu einem gewissen Zeitpunkt. FWG wird in dem Angebot auf der FWG-Plattform auf die Bedingungen hinweisen. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, ist FWG nicht zur Erbringung der Eigenleistung verpflichtet. FWG wird das FWG-Mitglied unverzüglich informieren. War für die Eigenleistung eine gesonderte Vergütung neben dem Mitgliedsbeitrag zu zahlen und hat das FWG‑Mitglied diese bereits gezahlt, wird FWG sie unverzüglich erstatten. Sonstige Ansprüche wegen der Nichterbringung der Eigenleistung hat das FWG‑Mitglied nicht. Ansprüche gegen FWG wegen Pflichtverletzungen von FWG oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben von der Regelung in Satz 6 unberührt.
  6. FWG ist berechtigt, die Buchung von bestimmten Eigenleistungen (z.B. von Turnieren) auf eine Maximalanzahl von FWG‑Mitgliedern zu beschränken. FWG wird in dem Angebot auf der FWG-Plattform auf die Maximalanzahl von Buchungen hinweisen. Die Zulassung von Teilnehmern erfolgt nach dem „first come, first served“-Prinzip, d.h. zeitlich frühere Buchungen haben den Vorrang vor zeitlich späteren Buchungen. Sobald die Maximalanzahl von Buchungen erreicht ist, wird FWG das Angebot für weitere Buchungen sperren. FWG-Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine nachträgliche Ermöglichung der Buchung, falls bereits zugelassene Teilnehmer ihre Buchung stornieren oder die Eigenleistung nicht in Anspruch nehmen.
  7. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme von Eigenleistungen die Nutzungsbedingungen zu beachten, die der jeweilige Betreiber für die Golfsportanlage aufgestellt hat, auf der die Eigenleistung erbracht wird.

§ 11 Nutzung der sonstigen Plattform-Funktionen, Vorgaben und Haftung für Inhalte, Löschung von Inhalten, Nutzungsrecht an Inhalten

  1. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, bei allen Beiträgen, Kommentaren, Nachrichten und sonstigen Inhalten, die es auf der FWG-Plattform veröffentlicht oder über die FWG-Plattform mit Dritten teilt, die Rechte Dritter, die gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen dieser AGB sowie die „Netiquette“ zu beachten.
  2. Das FWG-Mitglied wird die FWG-Plattform nicht zu Werbezwecken nutzen. Das FWG-Mitglied wird alle Handlungen unterlassen, die geeignet sind, die Seriosität und/oder Funktionsfähigkeit der FWG-Plattform zu beeinträchtigen.
  3. FWG ist nicht verpflichtet, die von dem FWG-Mitglied auf der FWG-Plattform veröffentlichten oder über die FWG-Plattform geteilten Inhalte auf ihre Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorgaben zu überprüfen. Stellt FWG jedoch fest, dass die von dem FWG-Mitglied veröffentlichten oder geteilten Inhalte oder Teile hiervon nicht den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorgaben entsprechen, ist FWG berechtigt, die Inhalte von der FWG-Plattform zu entfernen. FWG wird das FWG-Mitglied unverzüglich hierüber informieren. Absatz 4 bleibt unberührt.
  4. Erhält FWG einen konkreten Hinweis, dass Inhalte, die ein FWG-Mitglied, ein FWG‑Anbieter oder ein sonstiger Dritter zur Veröffentlichung auf der FWG-Plattform bereitgestellt bzw. auf der FWG-Plattform eingestellt oder über die FWG-Plattform mit anderen geteilt haben, Rechte Dritter oder die Netiquette verletzen oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wird FWG dies prüfen. Ist der Hinweis nach dem pflichtgemäßen Dafürhalten von FWG berechtigt, wird FWG den betroffenen Inhalt löschen. Weitergehende Pflichten FWGs entstehen durch den Hinweis nicht. Absatz 3 bleibt unberührt.
  5. Das Urheberrecht für von dem FWG-Mitglied auf der FWG-Plattform veröffentlichte Inhalte bleibt bei dem FWG-Mitglied. FWG ist jedoch berechtigt, die von dem FWG-Mitglied veröffentlichten Inhalte dauerhaft auf der FWG-Plattform öffentlich zugänglich zu machen, sie innerhalb der Plattform zu verschieben und mit anderen Inhalten zu verbinden, sofern hierdurch nicht ihr Aussagegehalt verfälscht wird. Einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung der von ihm veröffentlichten Inhalte hat das FWG-Mitglied nur, wenn es gegenüber FWG ein berechtigtes Interesse an der Löschung bzw. Berichtigung nachweist.
  6. Das FWG-Mitglied ist verantwortlich für die von ihm auf der FWG-Plattform veröffentlichten oder über die FWG-Plattform geteilten Inhalte. FWG übernimmt hierfür keine Haftung. Sollte FWG im Zusammenhang mit den in Satz 1 genannten Inhalten von anderen FWG-Mitgliedern, FWG-Anbietern oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden, stellt das FWG-Mitglied FWG von den erhobenen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten für die rechtliche und tatsächliche Verteidigung gegen die Ansprüche frei. § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des FWG-Mitglieds nach den Sätzen 3 und 4 entfallen, wenn das FWG-Mitglied nachweist, dass der Anspruch des Dritten sich ausschließlich daraus ergibt, dass FWG die von dem FWG-Mitglied auf der FWG-Plattform veröffentlichten oder über die FWG‑Plattform geteilten Inhalte verzerrt oder unvollständig wiedergegeben hat.
  7. FWG übernimmt keine Haftung für die auf der FWG-Plattform wiedergegebenen, von Dritten, insbesondere FWG-Anbietern und anderen FWG-Mitgliedern, bereit- bzw. eingestellten Inhalte; dies gilt auch für verlinkte Inhalte.
  8. Die Haftung des FWG-Mitglieds nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 12 Kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Angeboten und sonstigen Plattform Funktionen

FWG wird sich stets bemühen, ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot an Fremd- und Eigenleistungen auf der FWG-Plattform anzubieten sowie den Mitgliedern attraktive sonstige Plattform‑Funktionen zu bieten. Die FWG-Mitglieder haben gegenüber FWG jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl, eine bestimmte Art oder Qualität von Angeboten oder sonstigen Plattform‑Funktionen oder auf die Aufnahme von FWG-Fremdangeboten bestimmter Golfsportanbieter oder -anlagen auf der FWG-Plattform.

§ 13 Mitgliedsbeitrag

  1. Das FWG-Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags an FWG verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach dem von dem FWG-Mitglied gewählten Mitgliedschaftsmodell. Wechselt das FWG-Mitglied das Mitgliedschaftsmodell, ändert sich der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag entsprechend.
  2. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nach Wahl des FWG-Mitglieds monatlich oder jährlich. Ein Wechsel zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise ist nur zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres möglich.
  3. Bei monatlicher Zahlweise gilt Folgendes:
        1. Für den Kalendermonat, in dem der Mitgliedschaftsvertrag in Kraft tritt, ist unabhängig von dem Tag seines Inkrafttretens (z.B. am 1., 14. oder 23. des Monats) der volle monatliche Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird am 3. Werktag nach Inkrafttreten des Mitgliedschaftsvertrags fällig.
        2. In den folgenden Kalendermonaten wird der volle monatliche Mitgliedsbeitrag jeweils am 3. Werktag des Kalendermonats fällig.
        3. Wechselt das FWG-Mitglied das Mitgliedschaftsmodell, ist unabhängig von dem Tag im Monat, an dem der Wechsel erfolgt (z.B. am 1., 14. oder 23. des Monats), für den Monat, in dem der Wechsel erfolgt, bereits der volle monatliche Mitgliedsbeitrag der neuen Mitgliedschaftskategorie zu zahlen. Hat das FWG-Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels den monatlichen Mitgliedsbeitrag seiner alten Mitgliedschaftskategorie bereits gezahlt, hat es entsprechend eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrags zum monatlichen Mitgliedsbeitrag seiner neuen Mitgliedschaftskategorie zu leisten. Für die Fälligkeit der Nachzahlung gilt Ziffer a) Satz 2 entsprechend.
  4. Bei jährlicher Zahlweise gilt Folgendes:
        1. Tritt der Mitgliedschaftsvertrag zum Anfang eines Kalenderjahres in Kraft, wird am 15. Januar der gesamte jährliche Mitgliedsbeitrag fällig.
        2. Tritt der Mitgliedschaftsvertrag unterjährig in Kraft, hat das FWG-Mitglied für das Kalenderjahr nur einen anteiligen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Anzahl der Monate, die es in diesem Kalenderjahr Mitglied ist, zu zahlen. Der Kalendermonat, in dem der Mitgliedschaftsvertrag in Kraft tritt, gilt dabei unabhängig von dem Tag des Inkrafttretens des Mitgliedschaftsvertrags (z.B. am 1., 14. oder 23. des Monats) als Mitgliedschaftsmonat. Tritt der Mitgliedschaftsvertrag beispielsweise am 17. März in Kraft, schuldet das FWG-Mitglied für das Kalenderjahr des Inkrafttretens 10/12 des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Der anteilige jährliche Mitgliedsbeitrag wird 14 Werktage nach Inkrafttreten des Mitgliedschaftsvertrags fällig.
        3. In den folgenden Kalenderjahren wird der gesamte jährliche Mitgliedsbeitrag jeweils am 15. Januar fällig.
        4. Wechselt das FWG-Mitglied das Mitgliedschaftsmodell, gilt der Kalendermonat, in dem der Wechsel erfolgt, unabhängig von dem Tag des Wechsels (z.B. am 1., 14. oder 23. des Monats) als Mitgliedschaftsmonat in der neuen Mitgliedschaftskategorie. Das FWG-Mitglied schuldet den jährlichen Mitgliedsbeitrag seiner neuen Mitgliedschaftskategorie anteilig entsprechend der Anzahl der Monate, die es in diesem Kalenderjahr in der neuen Mitgliedschaftskategorie ist. Hat das FWG-Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag seiner alten Mitgliedschaftskategorie bereits gezahlt, hat es entsprechend den Differenzbetrag zwischen dem jährlichen Mitgliedsbeitrag seiner alten Mitgliedschaftskategorie und seiner neuen Mitgliedschaftskategorie zu zahlen, anteilig entsprechend der Anzahl der Monate, die es in diesem Kalenderjahr in der neuen Mitgliedschaftskategorie ist. Wechselt das FWG-Mitglied beispielsweise am 17. März, schuldet es eine Nachzahlung in Höhe von 10/12 der Differenz zwischen dem jährlichen Mitgliedsbeitrag seiner alten Mitgliedschaftskategorie und seiner neuen Mitgliedschaftskategorie. Für die Fälligkeit der Nachzahlung gilt Ziffer b) Satz 4 entsprechend.
  5. Das FWG-Mitglied kann seinen Mitgliedsbeitrag per Kreditkarte, per Lastschrifteinzug, per PayPal oder per einer der anderen auf der FWG-Plattform zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden zahlen. Entscheidet sich das FWG-Mitglied zur Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrifteinzug, erfolgt die Belastung bzw. der Einzug durch unseren externen Zahlungsdienstleister [Name des Zahlungsdienstleisters Folgt]. Das FWG-Mitglied ermächtigt [Name des Zahlungsdienstleisters Folgt] zum Einzug der fälligen Mitgliedsbeiträge sowie zum einmaligen Einzug von EUR 0,01 zum Zweck der Validierung der angegebenen Konto- bzw. Kreditkartendaten. Das FWG-Mitglied weist sein Kreditinstitut an, die Zahlungen einzulösen. Entscheidet sich das FWG-Mitglied zu einer Zahlung per PayPal, erfolgt der Einzug durch PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L‑2449 Luxembourg („PayPal“) von dem von dem FWG-Mitglied angegebenen PayPal-Konto. Das FWG-Mitglied ermächtigt PayPal zum Einzug der fälligen Mitgliedsbeiträge. Im Übrigen gelten die bei der Auswahl des jeweiligen Zahlungsmittels angezeigten Bedingungen.
  6. Das FWG-Mitglied ist berechtigt, die gewählte Zahlungsart jederzeit über die FWG-Plattform zu ändern.
  7. Schlägt der Einzug des Mitgliedsbeitrags fehl, ermächtigt das FWG-Mitglied FWG bzw. die in Absatz 5 genannten Zahlungsdienstleister zum erneuten Einzug des Mitgliedsbeitrags. Das FWG-Mitglied ist FWG zum Ersatz der FWG durch das Fehlschlagen und den erneuten Einzug entstehenden Mehrkosten verpflichtet, es sei denn, das FWG-Mitglied hat das Fehlschlagen nicht zu vertreten. FWG und das FWG-Mitglied einigen sich diesbezüglich auf die Zahlung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 durch das FWG‑Mitglied. Dem FWG-Mitglied ist der Nachweis gestattet, dass FWG tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der FWG tatsächlich entstandene Schaden geringer ist als die pauschale Bearbeitungsgebühr. Ansprüche von FWG nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes, bleiben unberührt.
  8. Befindet sich das FWG-Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, z.B. infolge eines von ihm verschuldeten Fehlschlagens des Zahlungseinzugs, ist FWG berechtigt, das FWG-Mitglied für die Dauer des Verzugs von der Nutzung der FWG-Plattform und der Inanspruchnahme der gebuchten Eigen- und Fremdleistungen auszuschließen. § 16 Absatz 1 Ziffer b) und c) bleiben unberührt.

§ 14 Sonstige Pflichten des FWG-Mitglieds

  1. Das FWG-Mitglied kann seine Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsvertrag nicht auf Dritte übertragen. Das FWG‑Mitglied verpflichtet sich, Dritten nicht die Inanspruchnahme von auf seinen Namen gebuchten Fremd- oder Eigenleistungen zu ermöglichen, gleich in welcher Art und Weise. Bestehen für das FWG-Mitglied Anhaltspunkte dafür, dass Dritte auf seinen Namen gebuchte Eigen- oder Fremdleistungen in Anspruch nehmen oder genommen haben, wird es FWG unverzüglich informieren.
  2. Das FWG-Mitglied ist verpflichtet, Buchungen von Fremd- oder Eigenleistungen, die es nicht wahrnehmen kann oder will, bis 24:00 Uhr des Vortages des für die Erbringung der Leistung vereinbarten Tages über die FWG-App zu stornieren.
  3. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, nur die von ihm ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den Regelungen dieser AGB gebuchten Eigen- und Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen. Ohne gültiges mobile bag tag hat das FWG‑Mitglied keine Spielberechtigung und ihm drohen ein Platzverweis und ggf. eine Anzeige durch den Betreiber der unbefugt genutzten Anlage. Nimmt das FWG-Mitglied eine Eigen- oder Fremdleistung in Anspruch, zu deren Inanspruchnahme es nicht berechtigt ist, ist es verpflichtet, FWG den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, das FWG-Mitglied hat die unberechtigte Inanspruchnahme nicht zu vertreten. Machen FWG-Anbieter aufgrund der unberechtigten Inanspruchnahme von Fremdleistungen durch das FWG-Mitglied Ansprüche gegen FWG geltend, umfasst die Schadensersatzpflicht des FWG-Mitglieds nach Satz 3 die Freistellung FWGs von diesen Ansprüchen.

§ 15 Laufzeit des Vertrags, ordentliche Kündigung, automatische Laufzeitverlängerung

  1. Der Mitgliedschaftsvertrag läuft bis zu dem Ende des Kalenderjahres, in dem er geschlossen wird.
  2. Sowohl FWG als auch das FWG-Mitglied haben das Recht, den Mitgliedschaftsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres ordentlich zu kündigen. Wird der Mitgliedschaftsvertrag weniger als einen Monat vor dem Ablauf des Kalenderjahres geschlossen, verkürzt sich die Kündigungsfrist entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf ihre Absendung, sondern auf ihren Eingang an.
  3. Die Kündigung ist an Fair-Golf UG (Haftungsbeschränkt), Heerstr. 37, 81247 München, E-Mail: kuendigung@fair-way-golf.com zu richten. Die Kündigung kann nur in Schrift- oder Textform erfolgen.
  4. Üben weder FWG noch das FWG-Mitglied das Kündigungsrecht nach Absatz 2 aus, verlängert sich der Mitgliedschaftsvertrag automatisch um jeweils 12 Monate. Dies gilt jedoch nur, wenn FWG das FWG‑Mitglied spätestens zwei Monate, jedoch frühestens vier Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform auf Folgendes hinweist: den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet, den Zeitraum, um den sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht gekündigt wird, den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung bei FWG spätestens eingehen muss.
  5. Im Falle einer ordentlichen Kündigung nach Absatz 2 durch FWG oder das FWG-Mitglied gilt Folgendes:
        1. Das FWG-Mitglied kann Eigen- und Fremdleistungen nur noch für Zeiträume buchen, die vor dem Ablauf der Kündigungsfrist liegen.
        2. Bereits getätigte Buchungen für Zeiträume nach dem Ablauf der Kündigungsfrist werden wirkungslos. Das FWG-Mitglied verpflichtet sich, die gebuchten Eigen- oder Fremdleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.
        3. Zum Ablauf der Kündigungsfrist sperrt FWG den Zugang des FWG-Mitglieds zu der FWG‑Plattform und zu seinem Mitgliedschaftskonto.

§ 16 Außerordentliche Kündigung

  1. FWG und das FWG-Mitglied sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung des Mitgliedschaftsvertrags berechtigt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmungen liegt für FWG insbesondere vor, wenn das FWG-Mitglied
        1. innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten mindestens zweimal eine gebuchte Eigen- oder Fremdleistung nicht in Anspruch nimmt, ohne diese ordnungsgemäß zu stornieren,
        2. bei monatlicher Zahlweise des Mitgliedsbeitrags entweder (i) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags oder eines nicht unerheblichen Teils des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist oder (ii) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der den Mitgliedsbeitrag für zwei Monate erreicht,
        3. bei jährlicher Zahlweise des Mitgliedsbeitrags 30 Kalendertage oder mehr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist,
        4. gegenüber FWG vorsätzlich falsche Angaben zu seiner Person, seinen Kontakt- oder Zahlungsdaten macht oder sonst über seine Identität täuscht,
        5. entgegen § 4 Absatz 6 einem Dritten Zugang zu seinem Mitgliedschaftskonto gewährt,
        6. entgegen § 14 Absatz 1 einem Dritten die Inanspruchnahme von auf seinen Namen gebuchten Fremd- oder Eigenleistungen ermöglicht,
        7. Inhalte auf der FWG-Plattform veröffentlicht oder über die FWG-Plattform teilt, die den Bestimmungen in § 11 Absatz 1 und 2 zuwiderlaufen,
        8. Eigen- oder Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zu deren Inanspruchnahme es nicht berechtigt ist oder
        9. gegenüber anderen FWG-Mitgliedern, FWG-Anbietern, FWG oder einem Betreiber von Golfsportanlagen, auf der FWG Eigenleistungen erbringt, ein grobes Fehlverhalten an den Tag legt.

In den Fällen der Ziffern b) und c) ist vor der Kündigung weder eine Abmahnung noch das Setzen einer Abhilfefrist erforderlich. Im Übrigen gelten bezüglich der Erforderlichkeit einer Abmahnung oder Abhilfefrist die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch FWG oder das FWG-Mitglied gilt § 15 Absatz 5 Ziffer b) und c) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Ablaufs der Kündigungsfrist der Zeitpunkt der Zugang der Kündigungserklärung tritt.
  2. Sonstige Rechte und Ansprüche von FWG bleiben unberührt.

§ 17 Haftungsbeschränkung

  1. Die Haftung von FWG für Verletzungen von Pflichten aus dem Mitgliedschaftsvertrag unterliegt den Beschränkungen der folgenden Absätze.
  2. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet FWG nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 Folgendes:
        1. Handelt es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung von FWG auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
        2. Handelt es sich um die Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, ist die Haftung von FWG ausgeschlossen.
  4. Die in Absatz 3 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht
        1. für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
        2. soweit FWG eine Garantie übernommen hat sowie
        3. in allen Fällen der gesetzlich zwingenden Haftung.
  5. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung von FWG für Pflichtverletzungen unberührt.

§ 18 Vertragsübernahme durch Dritte

FWG ist berechtigt, seine vertragliche Rechtsstellung inklusive aller Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen (Vertragsübernahme). Die Vertragsübernahme durch den Dritten wird dem FWG-Mitglied vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Das FWG-Mitglied ist berechtigt, den Mitgliedschaftsvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme zu kündigen.

§ 19 Änderungen dieser AGB

Möchte FWG diese AGB ändern, teilt FWG dem FWG-Mitglied die beabsichtigte Änderung und den beabsichtigten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und fordert das FWG-Mitglied zur Zustimmung oder Ablehnung binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung auf. Lehnt das FWG-Mitglied die Änderung ab, ist FWG berechtigt, den Mitgliedschaftsvertrag zum Ende des Kalendermonats, in dem die Ablehnung erfolgt, zu kündigen. FWG wird das FWG-Mitglied in der Mitteilung nach Satz 1 auf diese Rechtsfolge hinweisen. Stimmt das FWG-Mitglied der Änderung zu, wird die Änderung zu dem von FWG in der Mitteilung nach Satz 1 bestimmten Zeitpunkt wirksam. Die Zustimmung des FWG‑Mitglieds gilt als erteilt, wenn das FWG‑Mitglied der  Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 in Textform widerspricht und die beabsichtigte Änderung entweder aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzeslage geboten ist oder zu keiner wesentlichen Verschlechterung der Rechtsposition des FWG-Mitglieds führt. Sofern einschlägig, wird FWG das FWG-Mitglied in der Mitteilung nach Satz 1 auf diese Rechtsfolge hinweisen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Auf den Mitgliedschaftsvertrag und diese AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
  2. Ist eine Bestimmung des Mitgliedschaftsvertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.
  4. Sofern nicht nach dem Gesetz oder diesen AGB abweichende Formvorschriften gelten, sind rechtlich erhebliche Erklärungen von FWG und dem FWG-Mitglied (z.B. Kündigungserklärungen, Erklärungen und Mitteilungen nach §§ 18, 19 etc.) in Textform abzugeben.

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